Allgemeine Geschäftsbedingungen der Etges & Dächert Baustoffe GmbH & Co. KG
Stand 12/2023
Teil A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für alle Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen und Leistungen schließen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten unsere AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende, von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben oder wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist. Insbesondere liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den vorliegenden AGB. Mit Ausnahme von unseren Geschäftsführern oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Sollte im Einzelfall eine individuelle Vereinbarung mit dem Kunden getroffen worden sein, ist aus Beweisgründen für den Inhalt derartiger Vereinbarungen die Schriftform zu wählen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, das heißt in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Angebotsunterlagen
- Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben.
- Die Bestellung des Kunden stellt, unabhängig von deren Form, ein bindendes Vertragsangebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns annehmen. Die Annahme kann entweder durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden und gegebenenfalls durch Einbau der Ware an ihrem bestimmungsgemäßen Ort erfolgen.
- Alle in unseren Angeboten und/oder Kostenvoranschlägen gemachten Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung ( z. B. Gewichte, Maße, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z. B. Skizzen, Zeichnungen und Abbildungen) stellen nur die annähernd ermittelten Werte dar, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder der Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht, vervielfältigt oder zu anderen als den vereinbarten Zwecken verwendet werden. Der Kunde hat uns auf unser Verlangen hin diese Unterlagen vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Maßgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Preise. Diese verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, welche gesondert ausgewiesen wird. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
- Beim Versendungskauf trägt der Kunde, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Transport- bzw. Frachtkosten entsprechend dem jeweiligen Angebot ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
- Spätere Materialpreiserhöhungen oder sonstige Kostensteigerungen bzw. Kostensenkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht- Versand- und Versandnebenkosten) sowie eine Erhöhung der Umsatzsteuer können bei Verträgen, die eine Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, zu einer Änderung der vereinbarten Vergütung führen. Die Parteien werden in einem solchen Falle Verhandlungen über eine Preisanpassung führen. Sollten die Verhandlungen ergebnislos bleiben, steht dem Kunden, wenn die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises beträgt, ein Kündigungsrecht zu.
- Rechnungsbeträge sind, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, fällig und innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme oder Einbau der Ware ohne Abzug zu bezahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher, werden wir ihn in der jeweiligen Rechnung auf diese Folge gesondert hinweisen. Der offene Rechnungsbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber gewerblichen Kunden bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels Lastschrift einzuziehen. Der Kunde weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankeinzugstag, erfolgt der Einzug zum nächsten Bankarbeitstag. Drei Bankarbeitstage vor dem Einzug, wird der Käufer über den Einzug informiert werden (Pre-Notification). Dabei werden dem Kunden sowohl der Betrag und der Termin der Lastschrift als auch die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz mitgeteilt werden. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Die Erstattung des belasteten Betrages kann der Kunde, der Verbraucher ist, innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungstag, verlangen. Dabei gelten die mit seinem Geldinstitut vereinbarten Bedingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei einer Rücklastschrift bestehen. Handelt sich bei dem Kunden um einen Unternehmer, ist eine Rückbuchung nicht möglich. Kosten, die aufgrund der Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn, wir hätten die Nichteinlösung oder die Rückbuchung zu vertreten.
- Gegenüber unseren gewerblichen Kunden sind wir, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände (z. B. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich mindern und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die der selbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. Sollte der Kunde weder eine Vorauszahlung noch eine Sicherheit leisten können, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
Der Abzug von Skonto und sonstiger Abzüge bedarf der vorherigen gesonderten Vereinbarung.
Schüttgüter, Frachten und Verpackungen, Montagekosten bzw. Dienstleistungen, Kranentladungen, Pfandartikel sowie Paletten oder andere Ladungsträger sind grundsätzlich nicht skontierfähig und sind bei der Berechnung der Höhe des Skontobetrages abzuziehen.
Sollte Skonto ausgewiesen sein, bezieht sich dieses nur auf den bereinigten skontierfähigen Rechnungsbetrag; das heißt auf den Rechnungsbetrag abzüglich eventuell darin enthaltener nicht-skontierfähiger Vorfrachtkosten auf den Materialwert.
Der skontierfähige Rechnungsbetrag wird auf der jeweiligen Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 4 Abtretung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
- Die Abtretung von Forderungen des Kunden bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Zustimmung. Die erforderliche Zustimmung werden wir nicht verweigern, wenn der Kunde sachlich berechtigte Gründe für die Abtretung mitteilt. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung besteht uneingeschränkt, soweit seine aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.
- Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertrag herrührt. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
§ 5 Haftungsausschluss bei Lieferengpässen, Nichtverfügbarkeit der Lieferung
- Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Liefer-/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z. B. Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht wurden,, die wir nicht zu vertreten haben.
- Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden die Nichtverfügbarkeit der Ware bzw. Unmöglichkeit der Leistungserbringung dem Kunden unverzüglich anzeigen und ihm im Falle eines Rücktritts seine an uns geleisteten Zahlungen unverzüglich erstatten.
- Bei Hindernissen vorübergehender Dauer, die auf solche Ereignisse zurückzuführen sind, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung mit einem eventuellen Zuschlag wegen Kostensteigerung. Wir werden den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. In einem solchen Fall geraten wir nicht in Verzug. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten. Wir werden gegebenenfalls vom Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
- Eine darüber hinausgehende Haftung unsererseits besteht nicht, es sei denn, wir hätten die verspätete bzw. unterbliebene Lieferung zu vertreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Materialien bis zur vollständigen zur vollständigen Bezahlung aller unserer gesicherten Forderungen vor.
Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gilt:
- Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen (gesicherte Forderung), bleiben die von uns gelieferten Materialen (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) unser Eigentum.
- Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen. Die gegebenenfalls zur Ausübung unseres Widerspruchs notwendigen Unterlagen hat der Kunde uns unverzüglich zu übergeben.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen
Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (Punkt v.) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Hieraus werden wir jedoch nicht verpflichtet. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Für den Fall, dass solcher Eigentumserwerb bei uns nicht eintreten sollte, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. In diesen Fällen verwahrt der Kunde die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltssache gilt, unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehören sollte, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages in Höhe von 50 % (siehe Punkt vi.), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ziffer b) gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die in diesem Absatz geregelten Vorausabtretung erstreckt sich auch auf die Saldoforderung. Die unter Ziffer c) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Vergütungsforderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Wird die Vorbehaltsware von uns als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der gewerbemäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer d) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt; wobei wir ermächtigt sind, den Schuldnern, die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Außerdem erlischt, im Falle der Zahlungseinstellung sowie bei Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit seinen Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Absatz 1 Ziffer 1 InsO), die Befugnis des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
- Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei uns.
§ 7 Datenschutz
Wir verarbeiten und speichern die jeweiligen Lieferverträge betreffenden Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website (https://www.etges-daechert.de/datenschutz) verfügbaren Datenschutzerklärung.
§ 8 Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
- Der zwischen uns und dem Kunden bestehende Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Dem Kunden, der Verbraucher ist, steht im Falle einer Streitigkeit die freie Gerichtswahl zu. Wir weisen darauf hin, dass wir weder verpflichtet noch bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Gegenüber unseren gewerblichen Kunden gilt, dass die Gerichte an unserem Geschäftssitz in Trier für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, ausschließlich zuständig sind.
- Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so bleiben die übrigen Klauseln wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Teil B. Allgemeine Geschäftsbedingungen Kaufvertrag
Ergänzend zum Teil A. den vorliegenden AGB, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Teil B. für sämtliche Kaufverträge, die wir mit unseren Kunden bezüglich der Lieferung von Baustoffen wie Fenster, Türen und Böden usw. abschließen. Dies gilt auch für Werklieferungsverträge und Kaufverträge mit Montageverpflichtung.
§ 1 Lieferung und Lieferzeit
- Unsere Lieferungen erfolgen, wenn nichts abweichendes vereinbart ist, ab Lager.
- Eine Anlieferung durch uns erfolgt grundsätzlich ohne Abladen. Ist das Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen. Die Anlieferung setzt eine befahrbare Anfuhrstraße voraus.
- Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
- Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind zwischen dem Kunden und uns ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.
- Der Kunde kann uns 30 Tage nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich dazu auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.
- Falls wir einen ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Liefertermin oder eine ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten oder wenn wir aus einem anderen Grund in Verzug geraten, so muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung unserer Leistung setzen. Wenn wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt ab schriftlicher Auftragsbestätigung. Im Falle von Lieferverzögerungen gilt § 5 Teil A.
- Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Frist oder der Termin gelten als eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der Frist bzw. zum vereinbarten Termin zum Versand gebracht, ihre Versandbereitschaft mitgeteilt oder die Sendung abgeholt worden ist.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
§ 2 Versandart, Gefahrübergang und Warenrückgabe
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmen wir die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach unserem billigen Ermessen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Verlusts der gelieferten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die Ware an den Kunden ausgeliefert wird oder der Kunde in Annahmeverzug gerät.
- Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Verlusts der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den, durch den Kunden eigens beauftragten, Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, sofern wir nur die Versendung schulden. Wir haften in einem solchen Fall also nicht und eine von uns genannte Versanddauer (Zeitraum zwischen der Übergabe durch uns an das Transportunternehmen und der Auslieferung an den Kunden) ist unverbindlich. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
- Haben wir die Installations- und Montagearbeiten am Ort des Kunden übernommen, geht die Gefahr hingegen erst mit deren Abschluss und der Übergabe an den Kunden an dem vertraglich vereinbarten Ort und Termin über.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
- Der Nachweis eines höheren Schadens und unseren gesetzlichen Ansprüchen (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleibt unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
Soweit dem Kunden ein Rückgaberecht zusteht und er von diesem Gebrauch macht, berechnen wir vom Materialwert:
- 20 % Wiedereinlagerungskosten bei Warenrücknahme durch unsere eigenen LKW, bzw.
- 10 % Wiedereinlagerungskosten bei frachtfreier Rücklieferung durch den Kunden.
Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen können grundsätzlich nicht zurückgegeben werden.
§ 3 Rückgabe von Verpackungen
„Verpackungen" im Sinne der vorliegenden AGB beziehen sich auf die Materialien, welche wir zur Verpackung unserer Produkte nutzen.
Restentleertes Verpackungsmaterial kann der Kunde uns zu seinen Lasten zurückgeben.
Befinden sich unter diesen Verpackungen auch solche, die nicht aus unseren Lieferungen stammen und überschreitet die Menge dieser Verpackungen das übliche Maß und unsere Rücknahmekapazitäten, so kann die Rücknahme dieser Verpackungen verweigert werden. Wir nehmen die Bewertung des üblichen Maßes und der Kapazitäten vor.
Auf unser Verlangen hin weist der Kunde durch geeignete Unterlagen (z.B. Lieferscheine) nach, dass es sich bei den zurückgegebenen Verpackungen um solche handelt, die wir geliefert haben.
Befinden sich unter den zurückgegebenen Verpackungen solche, die nicht aus unseren Lieferungen stammen, so trägt der Kunde die Entsorgungskosten dieser fremden Verpackungen.
Sofern es sich bei dem Kunden um einen Endverbraucher handelt, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Endkunde), beschränkt sich die Rückgabe auf solche Verpackungen, die von Waren stammen, die wir im Sortiment führen.
Für Mehrwegpaletten, die in einem tauschfähigen Zustand frei Lager zurückgegeben werden, schreiben wir, gemäß der Bedingungen des jeweiligen Angebotes, den Paletteneinsatz abzüglich einer Benutzungs-gebühr gut.
§ 4 Gewährleistung und Haftung
- Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
- Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme der Leistung bzw. Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Für unsere gewerblichen Kunden gelten die §§ 377, 381 HGB. Beanstandete Ware darf weder verarbeitet noch eingebaut werden, bis die Parteien eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben oder eine Beweissicherung durchgeführt wurde. Dies gilt auch im Falle von Fehlmengen oder Falschlieferungen.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
- Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für ihn nicht erkennbar. Im Vertragsverhältnis mit gewerblichen Kunden beinhaltet die Nacherfüllung weder den Ausbau noch den erneuten Einbau der mangelhaften Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
- Falls die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder wir die Nacherfüllung verweigern, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadensersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 4 diesen AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
- Sollte es sich bei der Ware um einen gebrauchten Gegenstand handeln, sind sämtliche Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein Fall der arglistigen Täuschung oder einer Beschaffenheitsgarantie vor.
- Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die durch Mängel an den gelieferten Waren verursacht werden, sind uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab deren Feststellung anzuzeigen.
§ 5 Haftung für Schäden
- Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für unsere Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
- Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und gegebenenfalls Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-Schutz- und/oder Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben sowie das Eigentum des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Schadensersatzansprüche des Kunden wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel (auch Transportschäden) nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt. Sollte die Anlieferung auf Verlangen des Kunden, ohne vorausgegangene Empfehlung unserseits, per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger erfolgt sein, hat der Kunde die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.
- Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Beratungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen, es sei denn, wir hätten eine solche Leistung gesondert schriftlich übernommen.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Verjährung
- Abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB).
- Insoweit wir für eine gebrauchte Ware haften, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
- Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß vorstehendem § 4 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
Teil C. Allgemeine Geschäftsbedingungen Werk-/Bauvertrag
Die nachfolgenden Bestimmungen des Teil C. gelten ergänzend zum Teil A. der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für sämtliche Werk- und Bauverträge, die wir mit unseren Kunden abschließen
§ 1 Ausführung der Leistung
- Etwaige für die Ausführung unserer Leistung notwendigen und nicht bereits in den Vertragsgrundlagen des jeweiligen Vertrages genannten und übergebenen Unterlagen hat der Kunde uns, mit einem entsprechendem Freigabevermerk, spätestens 12 Werktage vor Beginn der Ausführung zu übergeben.
- Wir werden im Rahmen unserer Verkehrssicherungspflicht für eine eventuell erforderliche Absperrung der Baustelle sorgen. Dies gilt insbesondre bezüglich der Gefahrensicherung im Hinblick auf den öffentlichen Straßenverkehr. Sind im Zuge dessen besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind und damit nicht zur vertraglichen Leistung zählen, gilt hinsichtlich der Vergütung solcher Leistungen der nachfolgende § 2 entsprechend.
- Unsere Arbeitstage sind die Werktage von Montag bis Freitag.
§ 2 Leistungsänderungen
- Der Kunde ist berechtigt, vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine zusätzliche Leistung darstellen (gewillkürte Anordnung) oder die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig sind (notwendige Anordnung) uns gegenüber zu begehren.
- Wir sind verpflichtet, diese Leistungen auszuführen. Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gilt dies nur insoweit, als uns die Ausführung zumutbar ist.
- Begehrt der Kunde eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, so streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistenden Mehr- oder Mindervergütung an. Wir werden ein Angebot über die Mehr -oder Mindervergütung erstellen. Ist der Kunde für die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung verantwortlich, können wir verlangen, dass der Kunde die zur Erstellung des Nachtragsangebots erforderliche Planung vornimmt und uns zur Verfügung stellt, wenn diese für die Erstellung des Nachtragangebots erforderlich ist.
- Die Vereinbarung des neuen Preises ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu treffen. Wird binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens des Kunden bei uns keine Einigung erzielt, so werden wir auf schriftliches Verlangen des Kunden, die Leistung auch ohne Vergütungsvereinbarung auszuführen.
- Die Höhe des Vergütungsanspruchs für die infolge der Anordnung des Kunden eingetretene Mehrung oder Minderung unseres Aufwandes, wird nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn ermittelt.
Wir sind berechtigt, zur Berechnung der zusätzlichen Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze unser gegebenenfalls gemäß nachstehendem Absatz 7 hinterlegten Auftragskalkulation zurückzugreifen. In diesem Fall wird vermutet, dass die auf Basis der Auftragskalkulation fortgeschriebene Vergütung, der Vergütung gemäß vorstehendem Absatz 5 entspricht.
Bei der Berechnung von Abschlagszahlungen können wir, sofern wir uns mit dem Kunden nicht über die Höhe geeinigt haben oder keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergangen ist, 80 % der in unserem Nachtragsangebot genannten Mehrvergütung ansetzen.
- Auf Verlangen des Kunden werden wir unsere für die Bildung der Einheitspreise erforderliche Urkalkulation nach Vertragsschluss in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Bei Meinungsverschiedenheiten über eine Nachtragsvergütung ist der Kunde berechtigt, in unserer Anwesenheit in die Urkalkulation Einsicht zu nehmen. Nach erfolgter Einsichtnahme ist diese wieder zu verschließen.
§ 3 Behinderungen und Unterbrechungen
- Wir werden, wenn wir in der ordnungsgemäßen Ausführung unserer Leistungen behindert sind, dies dem Kunden unverzüglich schriftlich anzeigen.
- Ausführungs- und Vertragsfristen werden verlängert, wenn die Behinderung von uns nicht zu vertreten ist. Wir werden nach Einschränkung oder Wegfall der Behinderung die Arbeiten wieder aufnehmen und den Kunden hiervon unterrichten.
- Lieferengpässe bzw. Lieferverzögerungen in der Materialbeschaffung, die zu einer vorübergehenden oder dauernden Nichtverfügbarkeit der einzubauenden Bauteile führen, stellen eine Behinderung dar.
- Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
§ 4 Abnahme
- Die Abnahme erfolgt förmlich.
- Nimmt der Kunde unsere im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellten Leistungen trotz eines entsprechenden Verlangens innerhalb einer angemessenen Frist nicht förmlich ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Verhalten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.
- Als abgenommen gilt die Leistung auch, wenn wir dem Kunden nach Fertigstellung der Leistung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.
- Die Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 treten nur dann ein, wenn wir den Kunden, der Verbraucher ist, zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme in Textform hingewiesen haben.
- Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, so hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands des Werkes mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung ist mit der Angabe des Tages der Anfertigung zu versehen und ist von den beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Im Übrigen gelten diesbezüglich die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 Kündigung
- Für die Kündigung dieses Vertrages gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.